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Geschäftsordnung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut

Vorbemerkung

Nosokomiale Infektionen gehören zu den häufigsten Komplikationen medizinischer Behandlung. Grundsätzlich ist jede medizinische Maßnahme mit einem Infektionsrisiko verbunden. Ziel der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ist die Prävention nosokomialer Infektionen. Die Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen schließen solche zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene, das Hygiene-Management sowie Methoden zur Erkennung, Erfassung, Bewertung und gezielten Kontrolle dieser Infektionen ein. Gemäß § 23 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) ist die Kommission beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelt. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden grundsätzlich alle drei Jahre neu berufen. Sie hat 12 bis 18 Mitglieder. Die Mitglieder sollen ausgewiesene Experten aus den von ihnen vertretenen Fachgebieten - klinische Medizin, lnfektiologie, Hygiene und Mikrobiologie - bzw. Hygienefachkräfte sein und über umfangreiche, auch praktische Erfahrungen in diesen Bereichen verfügen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

Die Empfehlungen der Kommission sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Leiter der in § 23 Abs. 3 Satz 1 lfSG genannten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und lnfektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Insoweit kommt ihnen eine starke Bedeutung für die konkrete Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der Praxis der Einrichtungen zu.

§ 1
Aufgaben

  1. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), im Folgenden "Kommission" genannt, erstellt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen entwickelt die Kommission unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiter. Empfehlungen legt die Kommission durch Beschluss fest. Sie kann zu ihren Beschlüssen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 lfSG Stellungnahmen oder Kommentare abgeben, wenn dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, von Fachkreisen oder der obersten Landesgesundheitsbehörden erforderlich ist.
  2. Zu Beginn einer Berufungsperiode erstellt die Kommission einen Arbeitsplan, nach dem sie bekannte Problemfelder systematisch bearbeitet. Ferner berücksichtigt die Kommission bei ihren Arbeitsschwerpunkten aktuelle epidemiologische Erfordernisse.
  3. Die Kommission berät das RKI in den in Absatz 1 genannten Bereichen.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere Gegenstände und Inhalt der Beratungen sowie Beschlussentwürfe der Kommission, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die die Mitglieder untereinander sowie mit dem RKI im dienstlichen Verkehr austauschen, oder Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ergänzend finden die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tag vor der ersten Sitzung einer neu berufenen Kommission. Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem BMG ihr Ausscheiden erklären. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach Absatz 1 oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch das BMG abberufen werden.

§ 3
Vorsitz

  1. Die Mitglieder der Kommission wählen in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder aus ihrer Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden. Ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz enden spätestens mit der Mitgliedschaft der das Amt innehabenden Person.
  3. Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n steht das Recht zu, aus eigenem Entschluss vom Amt zurückzutreten, ohne zugleich als Mitglied auszuscheiden. Die Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers erfolgt entsprechend Absatz 1.

§ 4
Geschäftsführung

Das RKI nimmt die Geschäftsführung der Kommission wahr, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelsfälle ihrer Auslegung. Das RKI nimmt die Öffentlichkeits­arbeit für die Kommission wahr.

§ 5
Sitzungen

  1. Die Kommission tritt in der Regel mindestens vier Mal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl die/der Vorsitzende als auch die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert oder noch nicht gewählt, leitet das RKI die Sitzung.
  2. Die Tagesordnung, Ort, und Zeit der Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einvernehmlich mit dem RKI festgelegt. Das RKI gibt den Mitgliedern die Tagesordnung spätestens drei Wochen, die Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail bekannt.
  3. Vertreter/-innen des BMG, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des RKI nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Vertreter/-innen von Bundesbehörden, insbesondere Vertreter/innen des BMVg und des BMAS, sowie des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und der Kommission ART können daran teilnehmen. Für die in Satz 1 und 2 genannten Vertreter/-innen gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 6
Arbeitsgruppen, Sachverständige

  1. Die Kommission kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungs­gegenständen Arbeitsgruppen zu bilden. Sie bestimmt dabei für jede Arbeitsgruppe ein Mitglied, das als Sprecher/-in über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Kommission berichtet. Für die Arbeitsgruppen gelten § 2 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 und 3, § 7, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 10 entsprechend.
  2. Die Kommission und ihre Arbeitsgruppen können beschließen, Sachverständige hinzuzuziehen, sofern dies für bestimmte Einzelfragen erforderlich ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des RKI. Die Sachverständigen können ihre Stellungnahme mündlich abgeben. Die Teilnahme an der Sitzung der Kommission oder der Arbeitsgruppe ist auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beschränkt. Für Sachverständige gelten § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 10 Absatz 2 entsprechend.

§ 7
Offenlegungspflicht;
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied hat der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor der Sitzung durch schriftliche Selbsterklärung alle Umstände offenzulegen, die seine Unbefangenheit bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand beeinflussen könnten. Die Kommission legt Inhalt und Umfang der Selbsterklärung in Abstimmung mit der Geschäftsstelle fest.
  2. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit sind die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend anzuwenden.
  3. Hält sich ein Mitglied nach § 20 Abs. 1 VwVfG für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs.1 VwVfG gegeben sind, ist dies über die Geschäftsstelle der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Das RKI entscheidet auf der Grundlage der bekannten Angaben, ob ein Mitglied an einer Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken darf. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Die Kommission hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen.
  4. Liegt entsprechend § 21 VwVfG ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der berufenen Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
  2. Die Kommission berät die Gegenstände, über die sie nach dieser Geschäftsordnung Beschluss zu fassen hat, in ihren Sitzungen und beschließt nach mündlicher Erörterung. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt das RKI unter Beachtung von § 7 in die Beratung ein, wenn sie dem RKI spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail zugegangen sind. Die Beschlussfassung erfolgt ebenfalls in den Sitzungen der Kommission.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder gefasst. Minderheitsvoten sind auf Wunsch im Protokoll auszuweisen.
  4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann in Abstimmung mit der Geschäftsstelle und mit Zustimmung der Mehrheit der berufenen Mitglieder bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung über folgende Gegenstände abweichend von Absatz 1 schriftlich erfolgen:

    • Stellungnahmen und Kommentare gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4
    • Bildung einer Arbeitsgruppe (§ 6 Absatz 1),
    • Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 6 Absatz 2).

    Für die schriftliche Beratung und Beschlussfassung übersendet die Geschäftsstelle unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle Mitglieder zur Stellungnahme bzw. Beschlussfassung, die innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle erfolgen können.

  5. Bevor die Kommission eine neue Empfehlung oder eine grundlegende Änderung einer Empfehlung beschließt, übermittelt das RKI grundsätzlich den von der Kommission beschlossenen Entwurf der Empfehlung und der zugehörigen Begründung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail betroffenen Fachkreisen und den obersten Landesgesundheitsbehörden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von in der Regel sechs Wochen zu geben. Das RKI bringt die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratung der Kommission ein. Bei einer Anpassung einer bestehenden Empfehlung an eine Änderung epidemiologischer Daten und Erfordernisse oder Empfehlungen zur Implementierung bestehender Empfehlungen kann von einer Anhörung begründet abgesehen werden.
  6. Empfehlungen der Kommission in der endgültig beschlossenen Fassung werden vom RKI in einem seiner Publikationsorgane (Bundesgesundheitsblatt oder Epidemiologisches Bulletin) und auf seinen Internet-Seiten veröffentlicht.

§ 9
Niederschrift

  1. Über jede Sitzung der Kommission fertigt die Geschäftsstelle eine Niederschrift an.
  2. Die Niederschrift muss enthalten

    1. den Ort und Tag der Sitzung
    2. die Namen der anwesenden Personen (sowie deren Abwesenheit bei einer Beratung und Beschlussfassung)
    3. den wesentlichen Inhalt der Beratungen
    4. die Beratungsergebnisse.
  3. Die Geschäftsstelle übermittelt den Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und Vertretern nach § 5 Absatz 3 den Entwurf der Niederschrift in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail. Einwendungen gegen den Wortlaut sind der Geschäftsstelle von Teilnehmern möglichst schriftlich und vor der nächsten Sitzung mitzuteilen. Über die endgültige Fassung der Niederschrift beschließt die Kommission in der nächsten Sitzung.
  4. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der zuständigen Vertreterin oder vom zuständigen Vertreter der Geschäftsstelle zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.

§ 10
Reisen, Abfindungen

  1. Alle in Angelegenheiten der Kommission erforderlichen Reisen der Mitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das RKI. Für die Reisen der Mitglieder zu den Sitzungen der Kommission gilt die Zustimmung mit der Einladung als erteilt.
  2. Die Abfindung der Mitglieder der Kommission richtet sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes vom 31. 0ktober 2001 (GMBI.2002, S.92) in der jeweils gültigen Fassung. Honorare werden nicht gezahlt.

§ 11
Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des BMG.

§ 12
lnkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung durch das BMG in Kraft und wird auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht. Die Geschäftsordnung vom 29.6.2001, zuletzt bestätigt am 20.10.2010, tritt gleichzeitig außer Kraft.
  2. Das BMG kann seine Zustimmung zu der Geschäftsordnung oder zu einem Teil der Geschäftsordnung gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich widerrufen.
    An dem auf den Widerruf folgenden Tag tritt die Geschäftsordnung oder der betroffene Teil der Geschäftsordnung außer Kraft.

Stand: 26.05.2014

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